Hunde
sind im Kanton Aargau im Wald und an Waldrändern vom 1. April bis zum 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht auch ohne Leine
geführt werden (§ 19 AJSG, § 21 AJSV). Hunde, die beim Wildern angetroffen werden oder für Wildtiere eine unmittelbare Gefahr darstellen und nicht eingefangen werden können, können durch
Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher abgeschossen werden, wenn der Halter oder die Halterin zuvor schriftlich verwarnt worden ist oder nicht bekannt ist. Beim
Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen sofort abgeschossen werden (§ 19 AJSG, § 22 AJSV).
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